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1. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen
gemäß der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie und
der hier getroffenen Regelungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von einem vertretungs-
berechtigten Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung (Vertragsangebot) erfolgt
durch den Kunden online, fernmündlich, per Telefax oder per Brief. Sie wird von uns entweder
ausdrücklich fernmündlich, online, per Telefax, durch eine per Brief übersandte Auftrags-
bestätigung oder konkludent durch Lieferung der bestellten Ware bestätigt (Vertragsannahme).

3. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart wird, halten wir uns an die in der jeweils gültigen Preisliste
angegeben Preise gebunden. Alle von uns ausgewiesenen Preise - soweit nichts anderes aus-
drücklich angegeben - verstehen sich rein netto in Euro ohne Mehrwertsteuer zuzüglich der Kosten
für Verpackung, Transport und Versicherung. Für direkte Auslieferung berechnen wir den jeweils
gültigen Anfahrtssatz. Bei Angeboten halten wir uns an die angegebene Bindungsfrist. Wird keine
vereinbart, halten wir uns für sieben Tage an unser Angebot gebunden. Aufgrund von schwankenden
Wechselkursen behalten wir uns vor, die in der Preisliste aufgeführten Preise auf Grundlage der
Vorschrift des § 313 BGB jederzeit zu ändern. Mögliche Preisänderungen werden rechtzeitig vor
Auftragsausführung mitgeteilt.

4. Lieferung

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform. Sämtliche Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Liefer- und Leistungs-
verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnlicher nicht in
den Machtbereich der IPC Archtec AG fallender Umstände, die uns die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht von uns zu vertreten.
Vorgenannte Umstände bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist und
entheben uns für die Dauer der Behinderung von der eingegangen Lieferverpflichtung. Im Falle einer
von uns nicht zu vertretenen Liefer- und Leistungsverzögerung sind beide Parteien zum Vertrags-
rücktritt berechtigt; ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt Erfüllung oder Aufwendungs-
ersatz ist ausgeschlossen. Sofern die IPC Archtec AG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, so hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugs-
entschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens
5 % des Netto-Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober
Fahrlässigkeit der IPC Archtec AG. Die IPC Archtec AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die
Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung
seiner Vertragspflichten in Verzug ist.

5. Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Falls das
Versenden ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand-
bereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportversicherung
durch die IPC Archtec AG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Vorstehende Regelungen
gelten nicht, sofern der Käufer ein Verbraucher ist. Der Käufer hat die Pflicht, die bestellte Ware
anzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist. Nimmt der Käufer die
Ware nicht ab oder unterlässt er bei Abrufverträgen den Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraums,
so ist die IPC Archtec AG für die Dauer des Annahmeverzugs berechtigt, die Liefergegenstände auf
Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern und kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines
Lagerhalters bedienen. Während des Annahmeverzuges hat der Käufer als Ersatz der entstehenden
Lagerkosten - ohne weiteren Nachweis seitens der IPC Archtec AG - pauschal ein (1) % des Kaufpreises,
höchstens jedoch € 30,00 pro Woche, zu bezahlen, es sei denn der Käufer weist einen geringeren
Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die IPC Archtec AG den Ersatz dieser Kosten gegen
Nachweis vom Käufer fordern. Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die
Abnahme der Liefergegenstände, so sind wir berechtigt gemäß der Vorschrift des § 323 BGB vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der zu zahlende
Schadensersatz beträgt pauschal fünfzehn (15) % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises, es sei
denn, der Käufer weist einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nach.

6. Untersuchungspflicht, Mängelrügen

Die gelieferte Ware ist am Empfangsort sofort nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Sach-
mängel im Sinne des § 434 BGB sind der IPC Archtec AG unverzüglich, spätestens jedoch inner-
halb von drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Übernahme
der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für die richtige Menge, einwand-
freie Umhüllung und Verladung. Bei verdeckten Mängeln gilt vorgenannte Frist, gerechnet von
der Entdeckung des Mangels an; der Zeitpunkt der Entdeckung ist zugleich mit der Mängelrüge
nachzuweisen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.

7. Gewährleistung

Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängel im Verbrauchsgüterkauf ver-
jähren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei neu hergestellten Waren und bei Werkleistungen
in zwei Jahren und bei gebrauchten Waren in einem Jahr. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware,
Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft. In den
Fällen in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die gesetzlichen Regelungen über den
Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts-
und/oder Sachmängel verjähren in einem Jahr; für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung
ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beginnt in jedem Fall mit dem Lieferdatum. Jeglicher Anspruch
auf Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von unautorisierten Personen Eingriffe in die gelieferte
Ware und Änderungen vorgenommen werden, Verbrauchsmaterialen verwendet werden, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, der Mangel ist nachweisbar nicht darauf zurück-
zuführen. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung
der Geräte oder sonstigen Fremdeingriffen, sowie auf das Öffnen der Geräte zurückzuführen ist. Kein
Anspruch auf Gewährleistung besteht des weiteren, wenn Manipulationen an der Seriennummer
festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts-
und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche wegen Mängel aus. Bei einer berechtigten
Mängelrüge übernimmt die IPC Archtec AG alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-
wendungen, die vom Käufer zu belegen sind. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder
ganzen Geräten treten keine neuen Verjährungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen
Mängel in Kraft. Bei Einsendung von zu reparierenden Geräten übernehmen wir keine Haftung für
Datenverluste und für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Durchführung
der Nacherfüllung. Ansprüche und Rechte des Käufers beschränken sich ausschließlich auf ein Recht
auf Nacherfüllung, wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung
zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für normale Abnutzung
und Verschleiß ist ausgeschlossen. Bei Geräten und Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt werden
kann, trägt der Käufer sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten der šberprüfung.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegenüber der IPC Archtec AG zu
und sind nicht abtretbar. Für den Fall, dass der Käufer im Rahmen seines Gewerbebetriebs von uns
neu hergestellte Ware weiterverkauft, stehen ihm gem. § 478 BGB Rückgriffsansprüche gegenüber
der IPC Archtec AG zu, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Ein Rückgriffs-
anspruch besteht jedoch nur bei Nachweis der Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs auf den Verbraucher und dem tatsächlichem Vorliegen von Gewährleistungsrechten
seitens des Verbrauchers gegenüber dem Käufer; ein Regressanspruch bei Kulanzleistungen ist
ausgeschlossen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers im Rahmen von Verbrauchs-
güterkaufverträgen verjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Lieferung der Sache,
die weiteren Rückgriffsansprüche verjähren in zwei (2) Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der
Käufer als Unternehmer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, bzw. spätestens fünf (5) Jahre nach
Ablieferung durch die IPC Archtec AG. Sonstige Ansprüche gegen uns aufgrund Mangelhaftigkeit von uns
gelieferter Ware sind ausgeschlossen.

8. Widerrufsrecht, Rückgaben und Stornierungen

Liegt einer Warenlieferung an einen Verbraucher ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB
zugrunde, so kann dieser nach Maßgabe der §§ 355 ff BGB binnen zweier Wochen widerrufen werden.
In allen anderen Fällen wird von uns gelieferte Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
von uns zurückgenommen. Die Ware muss sich in originalen, verkaufsfähigen Zustand befinden.
Zurückgenommene Ware wird abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 % des Nettowarenwerts
gutgeschrieben. Sonderanfertigungen bzw. Einzelanfertigungen sind von der Rückgabe generell
ausgeschlossen.

9. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist
dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind entgegen der gesetzlichen Aus-
legungsregelung des § 632 Abs. 3 BGB zu vergüten. Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein
Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in
unserem Ermessen. Das Transportrisiko bei Ein- und Rücksendung liegt beim Kunden.

10. Rücksendung

Nur nach Erhalt einer RMA-Nummer kann eine Rücksendung von Ware erfolgen. Eine Rücksendung
muss in der Original- oder in Ausnahmefällen in einer gleichwertigen Verpackung erfolgen. Die RMA-
Nummer ist außen an der Verpackung deutlich sichtbar anzubringen. Anderenfalls wird die Annahme
der Ware verweigert.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch in der zukünftigen
Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen unser Eigentum. Die Forderungen des Käufers
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Kunde gibt
Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit
offengelegt werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug
- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäfts- und Lagerräume zurück-
zunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt
weiterveräußern. Zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zu-
griffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der IPC Archtec AG hinweisen
und die Firma IPC Archtec AG unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

12. Zahlung

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme oder bei Abholung bar
zahlbar. Bei Bezahlung per Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte
der Käufer die gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen weitere
Belieferungen ohne weitere Ankündigung nur noch per Nachnahme. Jede Zahlung wird auf die jeweils
älteste, offene Rechnung verbucht. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Haupt-
leistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Im Falle eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck erfolg-
reich eingelöst wird. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Aus-
übung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig fest-
gestellt worden oder unstreitig sind.

13. Haftung

Schadensersatzansprüche gleich auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen mögen, sind sowohl gegen
uns und unsere Vorlieferanten als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus-
geschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Davon aus-
genommen ist die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

14. Absatzbindung

Bei Bezug von Erzeugnissen für die Absatzbindung gelten außer diesen allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers, die bei uns zur Einsichtnahme
vorliegen. Der Kunde ist verpflichtet, sich vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu ver-
schaffen. Sämtliche Produkte, welche den Embargo-Bedingungen unterliegen, dürfen unter keinen
Umständen exportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist strafbar.

15. Export

Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-
bestimmungen. Wiederausfuhr aus Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für
gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington
möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum End-
verbraucher verantwortlich.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Landshut. Wir sind jedoch berechtigt, den gesetzlichen Gerichtsstand zu wählen.

17. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten, aber unwirk-
samen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise weitestgehend entspricht.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten Landshut. Wir
sind jedoch berechtigt, den gesetzlichen Gerichtsstand zu wählen.



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